Jeder, der einmal ein Flugzeug oder Hubschrauber selber fliegen möchte, muss eine spezielle Ausbildung für die jeweilige Lizenz durchlaufen. Fast immer gibt es einen theoretischen und einen praktischen Prüfungsteil, der vor einem neutralen Prüfer bestanden werden muss. Im groben kann man alle Lizenzen in zwei Bereiche aufteilen:
1. Privatpilotenlizenzen
Dazu zählen alle Lizenzen, wie es der Name eigentlich schon verrät, die für die private Nutzung (Ausnahme: Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer) gedacht sind. Zu diesen Lizenzen zählen zurzeit:
Für Segelflugzeuge:
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Leichtflugzeug-Pilotenlizenz für Segelflugzeuge - LAPL (S)
Für Flugzeuge/Luftsportgeräte:
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Leichtflugzeug-Pilotenlizenz für Flugzeuge - LAPL (A)
Für Hubschrauber:
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Leichtflugzeug-Pilotenlizenz für Hubschrauber- LAPL (H)
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Privatpilotenlizenz für Hubschrauber - PPL (H)
Sonstige:
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Leichtflugzeug-Pilotenlizenz für Ballone - LAPL (B)
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Privatpilotenlizenz für Luftschiffe - PPL (As)
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Ballonpilotenlizenz - (BPL)
2. Berufspilotenlizenzen
Da man nur als Ultraleichtflieger mit seiner Lizenz Geld verdienen darf, benötigt der Motorflieger andere, höherwertige Luftfahrerscheine:
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Berufspilotenlizenz - (CPL)
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Lizenz für Verkehrspiloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen - (MPL)
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Verkehrspilotenlizenz - (ATPL)
Mit Ausnahme des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer entsprechen alle Lizenzen den Vorgaben des EASA-FCL. Daher wird oftmals dieser Zusatz an den Lizenznamen angehangen. Zum Beispiel: PPL (A) nach EASA-FCL.
Vom besagten Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer und den LAPL abgesehen entsprechen alle Lizenzen außerdem auch den ICAO-Standards.
Berechtigungen
Zusätzlich gibt es neben diesen Lizenzen noch sogenannte Berechtigungen, durch die der Nachweis für bestimmte Qualifikationen erbracht wird. Mit Außnahme von LAPL, SPL und BPL dürfen Inhaber einer Pilotenlizenz nur dann tätig werden, wenn sie über eine gültige Klassen- oder Mustererechtigung verfügen. Klassenberechtigungen sind zur Zeit:
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Reisemotorsegler (TMG)
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Einmotorige Kolbenflugzeuge Land (SEP - land)
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Einmotorige Kolbenflugzeuge Wasser (SEP - sea)
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Einmotorige Turbinenflugzeuge (SET)
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Mehrmotorige Kolbenflugzeuge Land (MEP - land)
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Mehrmotorige Kolbenflugzeuge Wasser (MEP - sea)
Weiterhin gibt es aktuell u.a. folgende Berechtigungen:
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Kunstflugberechtigung
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Berchtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern
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Nachtflugberechtigung (NVFR)
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Bergflugberechtigung
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Testflugberechtigung
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Instrumentenflugberechtigung (IR)
Eine der wenigen Ausnahmen, die es möglich machen, auch mit einem PPL gegen Vergütung zu fliegen ist die Lehrberechtigung, die Fluglehrer (FI - Flight Instructor) benötigen.
Sprechfunk
Jede Lizenz erlaubt zum Führen von bestimmten Luftfahrzeugen oder Hubschraubern, o.ä.. Wenn also jemand im Besitz einer PPL-A ist, heißt das noch lange nicht, dass er auch ein Ultraleicht- oder Segelflugzeug führen darf. Jedoch gibt es in diesem Fall vereinfachte Bedingungen, z.B. keine doppelte Theorieprüfung oder weniger Flugzeit, um eine weitere Lizenz zu erhalten.
Um innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland den Sprechfunk durchführen zu dürfen, benötigt man eines der folgenden Sprechfunkzeugnisse:
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BZF I/II (Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I oder II für den Flugfunkdienst)
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AZF (Allgemein gültiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst)
Sollte in englischer Sprache gefunkt werden, muss außerdem noch ein Nachweis über englische Sprachfähigkeiten abgelegt werden:
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ICAO-Sprachtest (ICAO-Language Proficiency Test)
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Stand: März 2016, Quelle: VO (EU) 1178/2011